Formulare und Info
Blanko Kündigung: Für die reguläre Rufnummernmitahme nach Vertragsende
Kündigung mit Anbieter Adresse
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Blanko Portierungserklärung: Für die sofortige Rufnummernmitnahme vor Vertragsende
Portierungserklärung mit Anbieter Adresse
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Blanko Verzichtserklärung: Rufnummernmitnahme bei Prepaidkarten
Verzichtserklärung mit Anbieter Adresse
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Rufnummer portieren bei Festnetzanschlüssen
Seitdem es in Deutschland konkurrierende Festnetzanbieter gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit der Rufnummernmitnahme beim Anbieterwechsel. Im Regelfall wird die Portierungsanfrage gemeinsam mit der Kündigung vom aufnehmenden an den abgebenden Netzbetreiber geschickt. Die Portierungsantrag sollte möglichst schon vor dem Wirksamwerden der Kündigung vorliegen. Der abgebende Anbieter legt das Portierungsdatum unter Beachtung bestehender Vertragsbindungen bzw. Kündigungsfristen fest. Die notwendigen Umschaltungen erfolgen innerhalb eines sogenannten Schaltfensters, in dem der betroffene Anschluss kurzfristig nicht erreichbar sein kann. Der abgebende Anbieter muss sicherstellen, dass eingehende Anrufe binnen einer Rufumlenkzeit von mindestens 60 Tagen den bisherigen Anbieter erreichen.
Handynummer mitnehmen in den Mobilfunknetzen
Gemäß § 46 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) müssen alle Mobilfunkanbieter sicherstellen, dass eine sofortige Rufnummernportierung unabhängig vom Fortbestand des bisherigen Vertrages jederzeit möglich ist. Meist erfolgt eine Rufnummernmitnahme beim Auslaufen eines Mobilfunkvertrages bzw. nach Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist. Grundsätzlich kann eine Rufnummernportierung jedoch auch dann erfolgen, wenn der Mobilfunkvertrag, für die die Rufnummer vergeben wurde, fortbesteht. In diesem Falle wird die Rufnummer auf den aufnehmenden Provider umgeschaltet, während der abgebende Anbieter dem Kunden ersatzweise eine neue Mobilfunknummer zuteilt. Dabei ist der abgebende Mobilfunkdienstleister verpflichtet, die Rufnummernübernahme binnen 120 Tagen vor und 30 Tagen nach der Beendigung des Handyvertrages auf Kundenwunsch vorzunehmen.
Die einzuhaltenden Formalien
Oft ist der aufnehmende Dienstleister bereit, die Beauftragung der Rufnummernportierung im Rahmen des Neuabschlusses eines Mobilfunkvertrages zu vermitteln. Wichtig ist immer das Vorliegen eines wirksamen Übertragungsantrages, der meist mit einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages beim abgebenden Anbieter verbunden ist, aber nicht sein muss. Der Antrag auf Rufnummernmitnahme muss immer die Anschluss-, Personal- bzw. Firmendaten (Name, Anschrift, ggf. Geburtsdatum, Vertrags- und Rufnummer) enthaltenen, unter denen der Vertrag beim abgebenden Provider geführt wird. Ansonsten weist dieser den Antrag auf Rufnummernübertragung wegen fehlender Übereinstimmung der Daten zurück. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Wahrung etwaiger Formerfordernisse. Dazu gehört, dass eine etwaige Kündigung und der Portierungsantrag vom Kunden bzw. bei einem Firmenkunden von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet ist. Aus Beweisgründen ist es ratsam, alle relevanten Willenserklärungen per Einschreiben mit Rückschein so rechtzeitig zu versenden, dass die Einhaltung etwaiger Fristen gewährleistet ist.
Die Portierung durch den neuen Anbieter
Vielfach sind die Mobilfunkdienstleister bereit, einem Neukunden die Rufnummernübernahme zu erleichtern. Nach dem Abschluss des neuen Mobilfunkvertrages leitet dieser den Antrag auf Handynummer mitnehmen an den abgebenden Provider weiter. Stimmen alle relevanten Daten überein, bestätigt der alte Anbieter nach einigen Tagen den Antragseingang und nennt das von ihm festgelegte Portierungsdatum. Am Portierungstag erfolgt die Schaltung der Rufnummer auf den neuen Anbieter. Dabei kann es vorkommen, dass der Anschluss aus technischen Gründen kurzzeitig nicht erreichbar ist. Lehnt der bisherige Provider die Rufnummernmitnahme - meist aus formalen Gründen - ab, sollte schnellstmöglich ein Neuantrag gestellt werden, in dem die gerügten Mängel beseitigt sind, da regelmäßig Portierungsfristen zu beachten sind.
Rufnummernportierung: Kosten, Gebühren und Erstattung beim Anbieterwechsel
Wer beim Wechsel des Mobilfunkanbieters seine Handynummer behalten möchte, profitiert von der gesetzlich geregelten Rufnummernmitnahme. Seit dem 20. April 2020 dürfen für die Portierung einer Mobilfunknummer laut Bundesnetzagentur keine Gebühren mehr erhoben werden. Das bedeutet: Die Rufnummernmitnahme ist kostenlos – zumindest von Seiten des abgebenden Anbieters.
Was bedeutet das für Dich beim Anbieterwechsel?
📱 Kosten für die Rufnummernmitnahme:
Mobilfunkanbieter dürfen ihren Kunden keine Portierungsgebühren mehr berechnen. Das gilt sowohl bei einem laufenden Vertrag als auch nach Vertragsende.
💡 Tipp: Einige ältere Informationen im Netz nennen noch Beträge zwischen 25,95 € und 30,72 € – diese sind veraltet und nicht mehr zulässig. Die frühere Regelung der Regulierungsbehörde aus dem Jahr 2004 ist nicht mehr relevant.
Bonus für die Rufnummernmitnahme bei neuen Anbietern
Viele Mobilfunkanbieter begrüßen Neukunden mit einem Rufnummernmitnahme Bonus von bis zu 100 €, wenn die bisherige Nummer mitgenommen wird. So wird der Anbieterwechsel nicht nur bequem, sondern auch finanziell attraktiv.
Handynummer mitnehmen bei Prepaidhandys
Auch bei Prepaidtarifen ist eine Rufnummernmitnahme möglich. Eine Prepaid-SIM wird auf Antrag übertragen, der als "Verzichtserklärung" bezeichnet wird. Wichtig ist das Vorhandensein eines ausreichenden Prepaid-Guthabens, um die Kosten für das Rufnummer portieren abzudecken.