Formulare und Info
Blanko Kündigung: Für die reguläre Rufnummernmitahme nach Vertragsende
Kündigung mit Anbieter Adresse
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Blanko Portierungserklärung: Für die sofortige Rufnummernmitnahme vor Vertragsende
Portierungserklärung mit Anbieter Adresse
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Blanko Verzichtserklärung: Rufnummernmitnahme bei Prepaidkarten
Verzichtserklärung mit Anbieter Adresse
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Rufnummer portieren bei Festnetzanschlüssen
Seitdem
es in Deutschland konkurrierende Festnetzanbieter gibt, besteht
grundsätzlich auch die Möglichkeit der Rufnummernmitnahme beim
Anbieterwechsel. Im Regelfall wird die Portierungsanfrage gemeinsam mit
der Kündigung vom aufnehmenden an den abgebenden Netzbetreiber
geschickt. Die Portierungsantrag sollte möglichst schon vor dem
Wirksamwerden der Kündigung vorliegen. Der abgebende Anbieter legt das
Portierungsdatum unter Beachtung bestehender Vertragsbindungen bzw.
Kündigungsfristen fest. Die notwendigen Umschaltungen erfolgen innerhalb
eines sogenannten Schaltfensters, in dem der betroffene Anschluss
kurzfristig nicht erreichbar sein kann. Der abgebende Anbieter muss
sicherstellen, dass eingehende Anrufe binnen einer Rufumlenkzeit von
mindestens 60 Tagen den bisherigen Anbieter erreichen.
Handynummer mitnehmen in den Mobilfunknetzen
Gemäß
§ 46 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) müssen alle
Mobilfunkanbieter sicherstellen, dass eine sofortige
Rufnummernportierung unabhängig vom Fortbestand des bisherigen Vertrages
jederzeit möglich ist. Meist erfolgt eine Rufnummernmitnahme beim
Auslaufen eines Mobilfunkvertrages bzw. nach Ablauf der vertraglichen
Kündigungsfrist. Grundsätzlich kann eine Rufnummernportierung jedoch
auch dann erfolgen, wenn der Mobilfunkvertrag, für die die Rufnummer
vergeben wurde, fortbesteht. In diesem Falle wird die Rufnummer auf den
aufnehmenden Provider umgeschaltet, während der abgebende Anbieter dem
Kunden ersatzweise eine neue Mobilfunknummer zuteilt. Dabei ist der
abgebende Mobilfunkdienstleister verpflichtet, die Rufnummernübernahme
binnen 120 Tagen vor und 30 Tagen nach der Beendigung des Handyvertrages
auf Kundenwunsch vorzunehmen.
Die einzuhaltenden Formalien
Oft
ist der aufnehmende Dienstleister bereit, die Beauftragung der
Rufnummernportierung im Rahmen des Neuabschlusses eines
Mobilfunkvertrages zu vermitteln. Wichtig ist immer das Vorliegen eines
wirksamen Übertragungsantrages, der meist mit einer fristgemäßen
Kündigung des Vertrages beim abgebenden Anbieter verbunden ist, aber
nicht sein muss. Der Antrag auf Rufnummernmitnahme muss immer die
Anschluss-, Personal- bzw. Firmendaten (Name, Anschrift, ggf.
Geburtsdatum, Vertrags- und Rufnummer) enthaltenen, unter denen der
Vertrag beim abgebenden Provider geführt wird. Ansonsten weist dieser
den Antrag auf Rufnummernübertragung wegen fehlender Übereinstimmung der
Daten zurück. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Wahrung etwaiger
Formerfordernisse. Dazu gehört, dass eine etwaige Kündigung und der
Portierungsantrag vom Kunden bzw. bei einem Firmenkunden von einer
vertretungsberechtigten Person unterzeichnet ist. Aus Beweisgründen ist
es ratsam, alle relevanten Willenserklärungen per Einschreiben mit
Rückschein so rechtzeitig zu versenden, dass die Einhaltung etwaiger
Fristen gewährleistet ist.
Die Portierung durch den neuen Anbieter
Vielfach
sind die Mobilfunkdienstleister bereit, einem Neukunden die
Rufnummernübernahme zu erleichtern. Nach dem Abschluss des neuen
Mobilfunkvertrages leitet dieser den Antrag auf Handynummer mitnehmen an
den abgebenden Provider weiter. Stimmen alle relevanten Daten überein,
bestätigt der alte Anbieter nach einigen Tagen den Antragseingang und
nennt das von ihm festgelegte Portierungsdatum. Am Portierungstag
erfolgt die Schaltung der Rufnummer auf den neuen Anbieter. Dabei kann
es vorkommen, dass der Anschluss aus technischen Gründen kurzzeitig
nicht erreichbar ist. Lehnt der bisherige Provider die
Rufnummernmitnahme - meist aus formalen Gründen - ab, sollte
schnellstmöglich ein Neuantrag gestellt werden, in dem die gerügten
Mängel beseitigt sind, da regelmäßig Portierungsfristen zu beachten
sind.
Die Kosten der Rufnummernportierung
Die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat im November 2004
das zulässige Entgelt für die Rufnummernübertragung auf seinerzeit
29,95 Euro festgelegt. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Erhöhung
der Mehrwertsteuer beträgt die Höhe heute 30,72 Euro. Die meisten
Provider erheben Gebühren von 25,95 bis 30,72 Euro.
Einige Anbieter entschädigen Neukunden für diese Einbuße, indem sie einen ähnlich hohen Bonus gewähren.
Handynummer mitnehmen bei Prepaidhandys
Auch
bei Prepaidtarifen ist eine Rufnummernmitnahme möglich. Eine
Prepaid-SIM wird auf Antrag übertragen, der als "Verzichtserklärung"
bezeichnet wird. Wichtig ist das Vorhandensein eines ausreichenden
Prepaid-Guthabens, um die Kosten für das Rufnummer portieren abzudecken.